Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

30.11.2023 - Satzung der Gemeinde Wildeck über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser (Bürger- und Dorfgemeinschaftshaussatzung)

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Satzung der Gemeinde Wildeck
über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser
(Bürger- und Dorfgemeinschaftshaussatzung)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1      Öffentliche Einrichtung
§ 2      Benutzungsrecht
§ 3      Zulassung zur Benutzung
§ 4      Aufhebung der Zulassung
§ 5      Nutzung
§ 6      Gebühren
§ 7      Sonstige Gebühren und Entgelte
§ 8      Haftung
§ 9      Vereine
§ 10    Verstöße
§ 11    Ordnungswidrigkeiten
§ 12    Inkrafttreten

Satzung der Gemeinde Wildeck
über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser
(Bürger- und Dorfgemeinschaftshaussatzung)
der Gemeinde Wildeck

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung am 09.11.2023 folgende

Satzung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser
(Bürger- und Dorfgemeinschaftshaussatzung)

erlassen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde Wildeck stellt die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen

            1. Bosserode  (Mehrzweckhalle)
            2. Hönebach   (Mehrzweckhalle)
            3. Obersuhl     (Bürgerhaus)
            4. Richelsdorf  (Weißberghalle)
            5. Raßdorf       (Mehrzweckhaus)

als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle öffentliche Einrichtungen zur Benutzung durch die Einwohner und zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen der Gemeinde Wildeck und ihrer Organe und Hilfsorgane bereit.

(2) Diese Satzung gilt nicht für

            a) Bosserode: Kellerräume und Vereinsräumlichkeiten Heimat- und Kulturverein
            b) Hönebach: Kellerräume, Kegelbahn, Schank- und Gastwirtschaft „Zum Dorfkrug“
            c) Obersuhl: Kellerräume, dortige Vereinsräume
            d) Richelsdorf: Vereinsraum, Jugendraum, Räumlichkeiten ehem. Kegelbahn
            e) Raßdorf: Kegelbahn


§ 2 Benutzungsrecht

(1) Jeder Einwohner der Gemeinde Wildeck ist zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde Wildeck gelegen ist und die nicht in der Gemeinde Wildeck wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für in der Gemeinde Wildeck ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen.

(3) Der Gemeindevorstand legt für jede Einrichtung fest, wer für die Entgegennahme von Terminen und die Vergabe und die Übergabe / Übernahme des Inventars sowie der Räumlichkeiten zuständig ist (z. B. Verwaltung, Hausmeister, Ortsvorsteher).

(4) Der Gemeindevorstand oder die vom Gemeindevorstand für die Vergabe von Terminen beauftragte Person können andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist.

§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1) Die Zulassung zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser erfolgt auf Antrag. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben

(2) Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, ersatzweise der Leistung einer angemessenen Kaution sowie von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 7) abhängig gemacht werden.

(3) Personen nach § 2 Abs. 4 müssen die Nutzung mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Der Gemeindevorstand kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

(5) Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen.

§ 4 Aufhebung der Zulassung

(1) Der Gemeindevorstand entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.

(3) Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 6 und Anlage zu § 6 Abs. 1) unberührt.

§ 5 Nutzung

(1) Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Gemeindevorstands und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für die Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.

(2) Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Gemeindevorstand oder seinem Beauftragten unverzüglich sorgfältig zu reinigen. Ist die Reinigung nach Beendigung der Benutzung nach den Feststellungen des Gemeindevorstands oder seines Beauftragten nicht ausreichend erfolgt, erfolgt eine Reinigung auf Kosten des Nutzers. Ebenfalls sind die Kosten für von der Gemeinde gestellte Reinigungsmittel zu erstatten.

(3) Alle Benutzer sind verpflichtet, die überlassenen Einrichtungen in sauberem und ordentlichem Zustand zurückzugeben.

(4) Die Räume sind feucht zu wischen, genutztes Inventar ist zu ordnen und wie vorgefunden an die dafür bestimmten Stellen zurückzubringen.

(5) Bei einer Küchenbenutzung ist die in Anspruch genommene Einrichtung sowie das Geschirr in einen einwandfreien sauberen Zustand zu versetzen und ordnungsgemäß in die Schränke einzuräumen.

(6) Die Abnahme erfolgt durch die gemäß § 2 Abs. 3 beauftragte Person.

§ 6 Gebühren

(1) Die Gemeinde Wildeck erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts Anderes bestimmt.

(2) Der Gemeindevorstand setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er kann angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden.

(3) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist einen Monat nach Festsetzung der Benutzungsgebühr fällig, soweit keine Voraus- und Sicherheitsleistungen angefordert werden.


§ 7 Sonstige Gebühren und Entgelte

Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung, insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen.


§ 8 Haftung

(1) Die Benutzung der Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Benutzung ohne Verschuldensnachweis die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Gemeinde im Voraus von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach der Veranstaltung durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind vom Benutzer unverzüglich dem Beauftragten der Gemeinde zu melden.

(2) Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumlichkeiten. Der Benutzer ist verpflichtet, mitgebrachte Gegenstände bei Ablauf der Nutzungsdauer unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die Gemeinde Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen lassen, oder ein angemessenes Entgelt für die Beseitigung der Gegenstände verlangen.

(3) Bühnendekorationen, Aufbauten und dgl. dürfen nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes angebracht werden. Das Einschlagen von Nägeln, Haken u.ä. in Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.

(4) Die Gemeinde haftet nicht, wenn abgelegte Garderobe, abgestellte Kfz, Zweiräder  oder andere Gegenstände abhandenkommen oder beschädigt werden.

(5) Für die Bewachung der Garderobenräume, des Parkplatzes oder sonstiger Aufbewahrungsräume haben die Benutzer selbst zu sorgen. Eine Haftung der Gemeinde ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Beauftragten des Gemeindevorstandes die Verwahrung der Garderobe oder sonstiger Gegenstände übertragen wurde.

(6) Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung der Gemeinschaftseinrichtung auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.

§ 9 Vereine

(1) Für ortsansässige Vereine, Verbände und andere Gruppen ist die Benutzung der Gemeinschaftsräume zur Durchführung von Sitzungen ihrer Vereinsgremien und Mitgliederversammlungen kostenfrei.

(2)

a) Ortsansässige Vereine, die die Einrichtungen zu Trainings- und/oder Übungsstunden nutzen, zahlen hierfür eine Pauschale für Strom, Heizung und Wasser/Kanal von 2,00 € pro Nutzungsstunde.

b) Ortsansässige Vereine, die die Einrichtung und zusätzlich die Duschräume zu Trainings- und/oder Übungsstunden nutzen, zahlen hierfür eine Pauschale für Strom, Heizung und Wasser/Kanal von 3 € pro Nutzungsstunde.

Diese Pauschalen sind an die Gesamtnutzungszeiten gekoppelt, nicht an die Teilnehmerzahl. Eine Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer tatsächlichen Nutzungsauflistung, die nach jeder Trainings- und Übungsstunde zu dokumentieren ist. Bei Nutzungszeiten für Nachwuchsarbeit werden keine Gebühren erhoben.

§ 10 Verstöße

(1) Soweit für einzelne Gemeinschaftseinrichtungen eine besondere Haus- oder Benutzungsordnung nicht erlassen ist, gilt diese Satzung als Haus- oder Benutzungsordnung.

(2) Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung bzw. Hausordnung kann dem Benutzer die künftige Überlassung von Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend oder dauernd versagt werden.

(3) Das gleiche gilt, wenn ein Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen

            1.        § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht,

            2.        § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt,

            3.        § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Gemeindevorstands oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicher stellt,

            4.        § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,

            5.        § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 6 Abs. 1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile

                        erlangt.

(2) Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 bis zu zehntausend Euro.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung und Gebührenordnung über die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Wildeck vom 18. Dezember 2015 außer Kraft.


Die vorgenannten Gebühren gelten pro Nutzungstag. Für den zweiten Veranstaltungstag verringern sich die Gebühren unter Nr. 1 – 3 um 20 %. Für den dritten und für jeden weiteren Tag um 30 %.

Bei Nutzung der Einrichtung bis zu vier Stunden betragen die Gebühren und Pauschalen die Hälfte.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder mehrtägigen Reservierungen der Einrichtungen (z.B. für Aufbau, Vorbereitung, Probe etc.) erfolgt die Abrechnung der Nebenkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch. Ausgenommen hiervon ist jeweils ein Tag zum Aufbau und zur Reinigung der Einrichtung. Am Veranstaltungstag gelten die unter Nr. 5 aufgeführten Gebühren. Sofern eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch aus technischen Gründen oder aufgrund mehrerer Nutzer des Gebäudes nicht möglich ist, ist bei Zulassung zur Benutzung gemäß § 3 eine angemessene Nebenkostenpauschale, abhängig von der jeweiligen Nutzung, für die Vorhaltedauer festzusetzten.

Die abweichenden Regelungen für ortsansässige Vereine in § 9 sind zu beachten.

Über nichtgenannte gebührenpflichtige Benutzungen entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall. Bei Veranstaltungen, die in erheblichem Maße Aufwendungen und Belastungen erfordern, ist die Festsetzung einer erhöhten Gebühr dem Gemeindevorstand vorbehalten. Weiterhin kann der Gemeindevorstand im Einzelfall verringerte Gebühren festsetzen, wenn die aufgeführten Gebühren im offensichtlichen Missverhältnis zur Größe und/oder Ertrag der Veranstaltung stehen oder eine Veranstaltung im öffentlichen Interesse stattfindet.

Soweit der Benutzer umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgesetzten Höhe erhoben.

Die Gebühren erhöhen sich bei „gewerblicher Nutzung“ um die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.

Für zerstörte, beschädigte oder fehlende Einrichtungsgegenstände hat der Nutzer die Anschaffungskosten zu tragen.

Wildeck, den 09.11.2023

Alexander Wirth
(Bürgermeister)

Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.