Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

14.06.2023 - Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck hat in ihrer Sitzung am 25. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Fulda und das Amtsgericht Bad Hersfeld für die Zeit vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 gefasst.

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz liegt die Vorschlagsliste für die Dauer von einer Woche, und zwar vom

16. Juni  bis 22. Juni 2023,

im Rathaus der Gemeinde Wildeck, Zimmer 14 (Bürgerbüro), Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck-Obersuhl, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist, also bis zum

29. Juni 2023,

schriftlich an den Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck oder zu Protokoll in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck, Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Wildeck, 14. Juni 2023

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK

        (Wirth)
- Bürgermeister –



Anhang - Text §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Vierter Titel - Schöffengerichte

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3. (weggefallen) 

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.