Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

03.06.2023 - Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen der Gemeinde Wildeck

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen der Gemeinde Wildeck

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 1, 2 und 9 ff. des Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013  (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens vom 25. Mai 2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck in der Sitzung vom 25. Mai 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- und Jahrmärkten der Gemeinde Wildeck sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Höhe der Gebühr

(1) Die Gebühr beträgt für jeden Markttag und für jeden angefangenen laufenden Meter Verkaufsfront des zugeteilten Standplatzes 4,00 Euro.

(2) Die Gebühren sind Bruttogebühren im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes.

§ 4 Auslagen

Die der Gemeinde Wildeck entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Gemeinde Wildeck Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.

§ 5 Entstehung, Fälligkeit

Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.

§ 6 Auskunftspflicht

Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 5 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Es kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist die Gemeinde Wildeck (§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung).

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wildeck, 25.05.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck

 (Alexander Wirth)
Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.