Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

29.05.2024 - 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/6 „Gewerbegebiet Obersuhl-Nord“ hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gem. § 10 (3) BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Bauleitplanung der Gemeinde Wildeck
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/6 „Gewerbegebiet Obersuhl-Nord“
hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gem. § 10 (3) BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck hat in ihrer Sitzung am 27.06.2019 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/6 „Gewerbegebiet Obersuhl-Nord“ in Wildeck-Obersuhl gefasst. Grund für die Planänderung ist die Zulassung von Internethandel mit einer Flächenbegrenzung in einem Teilgeltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans.

Anlass der Bauleitplanung ist der Wunsch der bereits angesiedelten Unternehmen, welche teilweise bereits Internethandel betreiben, sowie die allgemeine Entwicklung des vermehrt stattfindenden Onlinehandels. Weiterhin soll den Betrieben die Möglichkeit gegeben werden, ihre Vertriebsprodukte auf einer kleinen Verkaufsfläche lokal anzubieten.

Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Siedlungsrand des Wildecker Ortsteils Obersuhl. Es handelt sich um einen Teilbereich des bestehenden Gewerbegebiets „Obersuhl-Nord“. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Gesamtgröße von ca. 3,9 ha und beinhaltet in der Gemarkung Obersuhl die folgenden Flurstücke: Flur 19, Flst. Nr. 7/4, 7/5, 7/6, 10/3, 10/4, 11/2, 12/3, 52/5, 52/7, 52/12, 52/15, 52/20, 52/21, 52/22, 52/23, 52/24, 53/7 tlw., 53/12, 55/6, 55/8, 55/9, 56/8, 56/9,155/5 und 155/14 tlw.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist nachfolgend dargestellt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck hat in ihrer Sitzung am 25.01.2024 den o. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. I/6 „Gewerbegebiet Obersuhl-Nord“, 4. Änderung, gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der o. g. Bauleitplan einschließlich Begründung werden ab sofort im Rathaus der Gemeinde Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck-Obersuhl, Zimmer 16 (Bauamt), während der Dienststunden,

Montag               8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag             8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch            8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag        8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag                 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

für jede/n zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Unterlagen zur Bauleitplanung sind auch in das Internet eingestellt und können online unter https://www.wildeck.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplan-rechtskraeftig/ eingesehen werden. Ein entsprechender Link auf diese Seite erfolgt auch über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/interaktive-karten/interaktive-karte-bebauungsplaene.

Gem. § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wildeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Wildeck, den 29.05.2024

 DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK

Wirth
Bürgermeister