Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

11.05.2024 - Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament
am 9. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Gemeinde Wildeck wird in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie montags von 13.30 bis 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 bis 18.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Wildeck, Eisenacher Str. 98, Zimmer 14, 36208 Wildeck, Ortsteil Obersuhl (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck, Ortsteil Obersuhl, Zimmer 14, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Hersfeld-Rotenburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde Wildeck gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Wildeck mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Der Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung kann für die Beantragung von Brief-wahlunterlagen verwendet werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.   Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte  

- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde Wildeck vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech-tigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe-stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder ver-ändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wildeck, 8. Mai 2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck

Im Auftrag
Löffler