Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

09.07.2024 - Grenzbereinigungsverfahren „L3069 Gewerbegebiet Mackenrotscher Garten“ - Einleitungsbeschluss

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Die zuständige Behörde
(nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grenzbereinigungsgesetz)
Amt für Bodenmanagement
Homberg (Efze)

Bekanntmachung

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) wird nachstehender Beschluss öffentlich bekannt gemacht:

I. Einleitungsbeschluss

Einleitungsbeschluss

Auf Veranlassung der Gemeinde Wildeck wird nach § 4 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) für folgende Grundstücke (Flurstücke) ein Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet:

Verfahrensgebiet: „L3069 Gewerbegebiet Mackenrotscher Garten“
Aktenzeichen:        22-HR-02-07-03-00-B-2023#007

Gemeinde:              Wildeck
Gemarkung:            Hönebach (2318)
Flur:                          8
Grundbuchamt:      Bad Hersfeld

Gemeinde: Wildeck
Gemarkung: Hönebach (2318)

Gemarkung
2318

Flur
8

Flurstücke
67, 68, 69, 70, 77, 82

Die vermessungstechnischen Arbeiten werden vom Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) durchgeführt.

Träger der Baumaßnahme: Gemeinde Wildeck

Dieser Beschluss wurde am 27.06.2024 vom Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) als zuständige Behörde gefasst.

II. Beteiligte im Grenzbereinigungsverfahren

Nach § 5 GrBerG HE sind im Grenzbereinigungsverfahren folgende Personen bzw. Stellen beteiligt:

1.  Eigentümerinnen und Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke (Flurstücke),

2. Träger der Baumaßnahme,

3. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes        an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

4. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

Die unter 4. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts der oben genannten Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Grenzbereinigungsplan erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird die oben genannte Behörde dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen. Wechselt die Person eines Berechtigten während des Grenzbereinigungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der oben genannten Behörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von oben genannten Behörde gesetzten Frist, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungssperre

Nach § 7 GrBerG HE dürfen von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der oben genannten Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen werden.

V. Betretungsrecht

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Beauftragte der oben genannten Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen.

VI. Einsicht

Der Einleitungsbeschluss kann beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) – Außenstelle Eschwege Goldbachstraße 12a   37269 Eschwege während den Dienststunden eingesehen werden.

VII. Bekanntgabe

Dieser Einleitungsbeschluss gilt am Tag nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Einleitungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) – Außenstelle Eschwege Goldbachstraße 12a   37269 Eschwege schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

IX. Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung für das Bodenordnungsverfahren kann im Internet unter der Adresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 27.06.2024                    Amt für Bodenmanagement
                                                                              Homberg (Efze)

                                                                              Im Auftrag

                                                                              ...............................................

                                                                       (DS)       Morten Schäffer