Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

01.06.2024 - Wahlbekanntmachung Wahl zum Europäischen Parlament

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Wahlbekanntmachung

Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Gemeinde Wildeck ist in folgende sechs Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1:       Ortsteil Obersuhl (nördliche Ortshälfte)
Wahlraum:           Bürgerhaus Obersuhl, Eisenacher Straße 81 a
Wahlbezirk 2:       Ortsteil Obersuhl (südliche Ortshälfte)
Wahlraum:           Evangelisches Gemeindehaus, Lindenstraße 20
Wahlbezirk 3:      Ortsteil Bosserode
Wahlraum:           Mehrzweckhalle, Neue Straße 31 a
Wahlbezirk 4:       Ortsteil Hönebach
Wahlraum:           Mehrzweckhalle, Wiesenweg 3
Wahlbezirk 5:       Ortsteil Richelsdorf
Wahlraum:           Feuerwehrhaus, Buchenweg 3
Wahlbezirk 6:       Ortsteil Raßdorf
Wahlraum:           Mehrzweckhaus, Mühlenstraße 4

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 3. bis 17. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Sonntag, dem 9. Juni 2024 um 15.00 Uhr in 36208 Wildeck, Ortsteil Obersuhl, Eisenacher Str. 98, Gemeindeverwaltung, Sitzungszimmer, Erdgeschoss, zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber der zuge-lassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags-berechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Er-mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigen ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4 a Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 Wildeck, 28. Mai 2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck
Im Auftrag

Löffler