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23.10.2023 - Inkrafttreten des Bebauungsplans zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/4 „Obersuhl Nord“
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck
Bauleitplanung der Gemeinde Wildeck
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/4 „Obersuhl Nord“
Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. § 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck hat in ihrer Sitzung am 21.09.2023 über die im Rahmen der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken entschieden und die
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/4 „Obersuhl Nord“ der Gemeinde Wildeck, Ortsteil Obersuhl gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/4 „Obersuhl Nord“ der Gemeinde Wildeck, Ortsteil Obersuhl in Kraft.
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Ortslage des Wildecker Ortsteils Obersuhl. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Gesamtgröße von ca. 0,995 ha und beinhaltet in der Gemarkung Obersuhl die folgenden Flurstücke: Flur 19, Flst. Nr. 90/14, 90/15, 92/5, 92/6, 92/7 und 92/8.
Die Abgrenzung ist aus der Abbildung ersichtlich.
Die satzungsbeschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/4 „Obersuhl Nord“ der Gemeinde Wildeck, Ortsteil Obersuhl sowie die dazugehörige Begründung können ab sofort im Rathaus der Gemeinde Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck-Obersuhl, Zimmer 16 (Bauamt), von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Einsichts- und Auskunftsmöglichkeit ist zu folgenden Zeiten während der Dienststunden gegeben:
Montag von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan können gem. 10a BauGB auf der Homepage der Gemeinde Wildeck unter https://www.wildeck.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplan-rechtskraeftig/ eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter dem Link https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan/gemeinden-von-a-bis-z .
Gem. § 215 (1) BauGB werden
1 eine nach § 214 (1) S. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2 eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3 nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wildeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Wildeck, den 23.10.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck
Wirth
Bürgermeister