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16.06.2023 - Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 der Gemeindewerke Wildeck
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck
1. Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Wildeck für das Wirtschaftsjahr 2023
Aufgrund der §§ 15 bis 17 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl I S. 786, 800), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck am 30.03.2023 folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird
im Erfolgsplan
| EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.205.710 |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.058.405 |
|
|
im Vermögensplan
mit dem Gesamtbetrag der Deckungsmittel (Einnahmen) auf | 1.624.835 |
mit dem Gesamtbetrag der Ausgaben auf | 1.624.835 |
festgesetzt.
§ 2 Investitionskredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 230.940 Euro festgesetzt.
Gemäß § 103 Absatz 1 Satz 2 HGO wird der Gemeindevorstand ermächtigt, im Rahmen des von der Gemeindevertretung festgesetzten Kreditrahmens über Aufnahme und Kreditbedingungen zu entscheiden.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.
§ 5 Stellenplan
Es gilt die von der Gemeindevertretung als Teil des Wirtschaftsplans beschlossene Stellenübersicht.
§ 6 Deckungsregeln
Die im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen / Einzelansätze sind gegenseitig oder einseitig deckungsfähig, wenn sie sachlich zusammenhängen.
Die Ausgabeansätze im Vermögensplan für verschiedene Vorhaben werden, soweit sie sachlich zusammenhängen, für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt (Genehmigung der Kommunalaufsicht vom 25.03.1997).
Wildeck, den 16.01.2023
DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK
gez.
Alexander Wirth
- Bürgermeister -
Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Bekanntmachung der Genehmigungen der Kommunalaufsicht
G e n e h m i g u n g
Gemäß 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO sowie den §§ 13 und 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes erteile ich dem Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu dem von der Gemeindevertretung in § 4 der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit bis zu einer in Höhe von maximal
2.000.000,00 €
(in Worten: Zwei Millionen Euro).
Auflagen und Hinweise:
Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zahlungsfähigkeit des Eigenbetriebs Gemeindewerke Wildeck aufrecht zu erhalten.
Rückführung von Liquiditätskredite
Der Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck hat die gesetzliche Regelung des § 105 Absatz 1 Satz 3 HGO zu beachten, nach der Liquiditätskredite spätestens zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. Wirtschaftsjahres zurückgeführt werden sollen.
Dauer der Liquiditätskreditermächtigung
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten bis zur o. a. Höhe gilt für das Wirtschaftsjahr 2023 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2024.
Einsatz von Liquiditätskrediten zur Zwischenfinanzierung von Investitionsmaßnahmen
Liquiditätskredite dürfen in Ausnahmefällen auch zur kurzfristigen Vor- und Zwischenfinanzierung von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine gesetzesgemäß Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu erfolgen.
Vorlage einer bedarfsgerechten Liquiditätsplanung
Der Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck hat den Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das Wirtschaftsjahr 2024 bedarfsgerecht zu ermitteln und diese Liquiditätsplanung zu dokumentieren sowie der Kommunal- und Finanzaufsicht mit dem Genehmigungsantrag für den Wirtschaftsplan 2024 vorzulegen (gemäß § 105 Absatz 2 HGO).
Aufstellung des Jahresabschlusses 2022
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss 2022 mit Lagebericht und Erfolgsübersicht gemäß § 27 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bis zum 30. Juni 2023 in prüffähiger Form aufzustellen.
Unterrichtung über den Vollzug des Wirtschaftsplans 2023
Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission, den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung jährlich mehrmals über den aktuellen Stand des Vollzugs des Wirtschaftsplans 2023 zu unterrichten.
Unterrichtung über die Genehmigung der Haushaltssatzung 2023
Der vollständige Inhalt der Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2023 ist der Betriebskommission, dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.
Bad Hersfeld, 26. April 2023
3.50/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke (Dienstsiegel)
G e n e h m i g u n g
Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 und 4 HGO sowie den §§ 13 und 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetztes (EigBGes) erteile ich dem Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den von der Gemeindevertretung in § 2 der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen in Höhe von maximal
230.940,00 Euro
(in Worten: Zweihundertdreißigtausendneunhundertvierzig Euro)
Auflagen und Hinweise:
Vorbehalt von Einzelgenehmigungen
Die o. a. Kreditgenehmigung erfolgt gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Eigenbetrieb Gemeindewerke vor jeder geplanten Kreditaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Den Anträgen auf Krediteinzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Vermeidung einer weiteren Nettoneuverschuldung:
Der geplanten o. a. Kredit-Neuaufnahme steht eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 1.267.140 Euro gegenüber, so dass der Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck im Wirtschaftsjahr 2023 die letztjährige Vorgabe der Kommunal- und Finanzaufsicht umsetzt und die langfristigen Kreditverbindlichkeiten – ausschließlich jahresbezogen betrachtet - um 1.036.200 Euro zurückführt.
Die Kommunal- und Finanzaufsicht sieht sich aufgrund der in der Genehmigungsverfügung dargestellten hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Gemeinde Wildeck veranlasst, den Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck auch im Hinblick auf die folgenden Wirtschaftspläne zu einer spürbaren Reduzierung der bestehenden Investitionskredit-Verbindlichkeiten zu verpflichten. Die Betriebsleitung hat daher einen Vermögensplan 2024 zu planen, in dem die geplante ordentliche Kredittilgung ebenfalls deutlich über der vorgesehenen Darlehens-Neuaufnahme liegt. Nur mit dieser einschneidenden Maßnahme kann sichergestellt werden, dass die hohen Kreditverbindlichkeiten des Eigenbetriebs Gemeindewerke schrittweise abgesenkt werden.
Dauer der Kreditermächtigungen
Kreditermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 gelten gemäß § 103 Abs. 3 HGO bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2024 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2025.
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
An eine Kreditfinanzierung sind gemäß § 103 Absatz 1 HGO strenge Regelungen geknüpft. Danach dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsfördermaßnahmen oder für eine Umschuldung bestehender Darlehen eingesetzt werden, und dies auch nur, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck hat diese gesetzliche Vorgabe strikt einzuhalten.
Beachtung des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 GemHVO
Die o. a. Kreditgenehmigung erfolgt darüber hinaus mit der Auflage, dass die Betriebsleitung im Vollzug des Wirtschaftsplanes 2023 und somit auch im Jahresabschluss 2023 sicherstellen muss, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 GemHVO eingehalten werden.
Der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsjahres 2023 muss mindestens so hoch sein, dass daraus die fällige ordentliche Kredittilgung in voller Höhe geleistet werden kann.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2022 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung der Aufsichtsbehörde.
Bad Hersfeld, 26. April 2023
3.50/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke (Dienstsiegel)
3. Öffentliche Auslegung des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Wildeck für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme vom
19. bis 27. Juni 2023
im Rathaus in Wildeck-Obersuhl, Eisenacher Straße 98, Zimmer 23, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und montags von 13.30 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 13.30 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Wildeck, den 16. Juni 2023
DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK
Alexander Wirth
- Bürgermeister -