Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

15.08.2023 - Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Gemeinde Wildeck für das Haushaltsjahr 2023

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

1. Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Gemeinde Wildeck für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck am 24.02.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

10.915.190 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.557.375 EUR

mit einem Ergebnis von

357.815 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

220.000 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Ergebnis von

220.000 EUR

mit einem Überschuss / Fehlbedarf (-) von

577.815 EUR

 im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

878.630 EUR

  und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

626.424 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.172.000 EUR

mit einem Saldo von

-545.576 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

545.576 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

840.850 EUR

mit einem Saldo von

-295.274 EUR

mit einem Finanzmittelüberschuss/-fehlbedarf (-) des Haushaltsjahres von

37.780 EUR

festgesetzt.

§ 2 Investitionskredite

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

545.576 EUR

festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

631.800 EUR

festgesetzt.

§ 4 Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

1.500.000 EUR

festgesetzt.

§ 5 Hebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden durch eine am 14. Februar 2019 beschlossene Hebesatzsatzung festgesetzt und lauten nachrichtlich wie folgt:

 1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

725,00 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

725,00 v.H.

2. Gewerbesteuer

425,00 v.H.

§ 6 Haushaltssicherungskonzept

Es gilt das von der Gemeindevertretung am 25.05.2023 beschlossene Haushaltssicherkonzept.

§ 7 Stellenplan

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8 Erheblichkeitsgrenzen

1) Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640 - 643, 647 - 649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644 - 6461 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.

2) Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 3 v. H. des Gesamthaushalts-volumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

3) Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

4) Unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

5) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Ergebnishaushalts bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

6) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Finanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.


Wildeck, den 15.05.2023

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK

gez.
Alexander Wirth
- Bürgermeister -

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

2. Bekanntmachung der Genehmigung der Kommunalaufsicht

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im §§ 2,3, 4 und 6 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

G E N E H M I G U N G

Gemäß § 97a Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Ziffer 2 erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck – im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel als obere Aufsichtsbehörde - die aufsichtsbehördliche Genehmigung für ein Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in Bezug auf den geplanten Ergebnishaushalt 2023.

Die Gemeinde Wildeck weist zwar im ordentlichen Plan-Ergebnis 2023 einen Überschuss in Höhe von 357.815 Euro aus; in der Planung sind jedoch gemäß § 92 Absatz 5 Ziffer 1 HGO auch die aus den Jahresabschlüssen 2020 bis 2022 resultierenden Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis zu berücksichtigen, so dass in der Gesamtbetrachtung der Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis um 490.610,23 verfehlt wird.

Das gemäß § 92 a Absatz 1 HGO zwingend erforderliche und von der Gemeindevertretung am 25. Mai 2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept umfasst in den Jahren 2023 bis 2026 ein Konsolidierungspotenzial in Höhe von insgesamt 1.861.240 Euro. Mit der stringenten Umsetzung der beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen sollte es der Gemeinde Wildeck bereits im Zuge der Haushaltsplanung 2024 gelingen, den Haushaltsausgleich gemäß § 92 Absatz 5 Ziffern 1 und 2 sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt darzustellen und damit den bereits in der letztjährigen Genehmigungsverfügung formulierten Auflagen der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde gerecht zu werden.

Bad Hersfeld, 04. August 2023

3.50/33 g 01

Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke                                                                                 (Dienstsiegel)

 

G E N E H M I G U N G

Gemäß § 97a Nr. 2 HGO in Verbindung mit § 92a Absätze 1 bis 3 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck - im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel als obere Aufsichtsbehörde – die aufsichtsbehördliche Genehmigung für das von der Gemeindevertretung am 25. Mai 2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

Auflage:
Die o. a. Genehmigung erfolgt unter der Auflage, dass die Gemeinde Wildeck den Haushaltsausgleich im ordentlichen Plan-Ergebnis spätestens in der Haushaltsplanung für das Jahr 2024 sicherzustellen hat, und zwar unter Einbeziehung aller bis dahin entstandenen und zu kompensierenden Fehlbeträge aus den Jahresabschlüssen ab 2020. Unter dieser zu beachtenden Vorgabe und der Maßgabe, dass die beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen strikt umgesetzt werden, erteilt auch das Regierungspräsidium Kassel als obere Aufsichtsbehörde das Einvernehmen zu dieser Haushalts-Genehmigungsverfügung 2023.

Bad Hersfeld, 04. August 2023

3.50/33 g 01

Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke                                                                                 (Dienstsiegel)

 

 G E N E H M I G U N G

 Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal

 1.500.000,00 €
(in Worten: Einemillionfünfhunderttausend Euro).

 Auflagen und Hinweise

Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Abs. 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeinde Wildeck keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Rückführung von Liquiditätskrediten
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 HGO hat der Gemeindevorstand darauf zu achten, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 zurückgeführt werden.

Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt gemäß § 105 Absatz 1 HGO für das Haushaltsjahr 2023 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024.

Bereitstellung des gesetzlichen Mindest-Liquiditätspuffers
Der Finanzplanungserlass 2023 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport räumt den Kommunen auch im Haushaltsjahr 2023 die Option ein, auf die Bereitstellung der Mindest-Liquiditätsreserve ganz oder teilweise zu verzichten. Unter anderem infolge möglicher finanzieller Beeinträchtigungen durch Krisensituationen kann stattdessen vorhandenes finanzielles Potenzial vorrangig für die Sicherstellung des Haushaltsausgleichs eingesetzt werden. Insofern gilt der Mindest-Liquiditätspuffer als ungebundene Liquidität.

Regelmäßige Berichterstattung über den Haushaltsvollzug 2023
Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung regelmäßig über den Haushaltsvollzug 2023 zu unterrichten, und zwar zu den Stichtagen 30. Juli, 30. September und 15. November 2023. Die strenge Vorgabe erfolgt, damit die Gemeindevertretung bei gegebenenfalls drohenden Haushaltsverschlechterungen rechtzeitig handeln und mit weiteren Konsolidierungsmaßnahmen gegensteuern kann.

Dabei ist auch zu prüfen, ob sich unter Umständen die Notwendigkeit für die Aufstellung einer Nachtrags-Haushaltssatzung 2023 gemäß § 98 HGO ergibt und ein dazugehöriger Nachtrags-Haushaltsplan erstellt und von der Gemeindevertretung beschlossen werden muss.

Unterrichtung der Kommunal- und Finanzaufsicht
Die o. a. Berichte über den Haushaltsvollzug sowie jede drohende wesentliche Haushaltsverschlechterung sind unter dem Aspekt der bestehenden Aufsichtspflicht auch der Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

Einsatz von Liquiditäts-Krediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- oder Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine gesetzeskonforme Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu erfolgen.

Unterrichtung der Gemeindevertretung über die Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung 2023
Der vollständige Inhalt der Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2023 mit Haushaltsplan und Anlagen ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023
Die Haushaltssatzung 2023 ist gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt zu machen und an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

Bad Hersfeld, 04. August 2023

3.50/33 g 01

Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke                                                                                 (Dienstsiegel)

G E N E H M I G U N G

Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite, die zur Teilfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal

545.576,00 Euro
(in Worten: Fünfhundertfünfundvierzigtausendfünfhundertsechsundsiebzig Euro)

Auflagen und Hinweise:

Vorbehalt von Einzelgenehmigungen
Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in Höhe von 545.576 Euro steht eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 704.835 Euro gegenüber (ohne den Gemeindeanteil im Rahmen des Landesentschuldungsprogramms Hessenkasse), so dass sich bei planmäßiger Umsetzung im Haushaltsjahr 2023 eine Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 159.259 Euro abzeichnet. Die Gemeinde ist damit der aufsichtsbehördlichen Vorgabe im Zuge der letztjährigen Genehmigungsverfügung gefolgt, im Haushaltsjahr 2023 eine weitere Nettoneuverschuldung zu vermeiden.

Aufgrund der überdurchschnittlich hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Gemeinde Wildeck (Kernhaushalt und Eigenbetrieb Gemeindewerke Wildeck) erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung dennoch gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Darlehensaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Kredit-Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Jahresverlauf Einfluss auf die Kreditwirtschaft der Gemeinde nehmen zu können.

Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investition fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen, die den erforderlichen Kreditbedarf dokumentiert.

Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsfördermaßnahmen oder für eine Umschuldung bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur dann, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre.

Der Gemeindevorstand hat diese gesetzliche Vorgabe strikt einzuhalten und dabei insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.

Beachtung des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 GemHVO
Die o. a. Kreditgenehmigung wird darüber unter der Auflage erteilt, dass der Gemeindevorstand im Haushaltsvollzug 2023 und somit auch im Jahresabschluss 2023 sicherstellen muss, dass den o. a. gesetzlichen Vorgaben der HGO und der GemHVO Rechnung getragen wird.

Der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Haushaltsjahres 2023 muss mindestens so hoch sein, dass daraus die fällige ordentliche Kredittilgung sowie der zu erbringende Eigenbeitrag im Rahmen des Landesentschuldungsprograms der Hessenkasse in vollem Umfang geleistet werden können.

Eine Finanzierung der ordentlichen Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.

Die Einhaltung dieser Maßgaben wird u. a. eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Haushaltssatzung 2024 sein.

Geltungsdauer der Kreditermächtigungen
Kreditermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 gelten gemäß § 103 Abs. 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Vermeidung einer weiteren Nettoneuverschuldung im Zuge der Haushaltsplanung 2024
Die Kommunal- und Finanzaufsicht sieht sich aufgrund der hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Gemeinde Wildeck weiterhin veranlasst, die Gemeinde im Hinblick auf die Haushaltsplanung 2024 zur abermaligen Vermeidung einer Nettoneuverschuldung aufzurufen.

Um die Genehmigungsfähigkeit der Haushaltssatzung 2024 nicht zu gefährden, sollte die Gemeinde einen Finanzhaushalt planen, in dem die ordentliche Kredittilgung mindestens genauso hoch ist wie die voraussichtliche Kredit-Neuaufnahme.

Bad Hersfeld, 04. August 2023

3.50/33 g 01

Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke                                                                                 (Dienstsiegel)

G e n e h m i g u n g

Gemäß § 97a in HGO Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des von der Gemeindevertretung in § 3 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren, in Höhe von maximal

631.800,00 Euro
(in Worten: Sechshunderteinunddreißigtausendachthundert Euro)

Auflagen:

Vorbehalt von Einzelgenehmigungen
Weil mit der Beanspruchung von Verpflichtungsermächtigungen bereits eine Vorbindung finanzieller Mittel in künftigen Haushaltsjahren verbunden ist, erfolgt die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit der Auflage, dass vor der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen, die sich im Haushaltsjahr 2023 ausschließlich auf den Teilfinanzhaushalt A 0212600 Brandschutz (= 4750.000 Euro) sowie A 1254101 Gemeindestraßen (=156.800 Euro) beziehen, zunächst noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen ist, in der die unabdingbare Notwendigkeit des Eingehens einer Verpflichtung zu Lasten des folgender Haushaltsjahre zu begründen ist.

Geltungsdauer der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen gelten gemäß § 102 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024.

Eingehen von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen
Die Gemeinde Wildeck kann gegebenenfalls auch überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungen eingehen, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

Bad Hersfeld, 04. August 2023

3.50/33 g 01

 Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke                                                                                 (Dienstsiegel)

3. Öffentliche Auslegung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan der Gemeinde Wildeck für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme vom

17. bis 25. August 2023

im Rathaus in Wildeck-Obersuhl, Eisenacher Straße 98, Zimmer 27, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und montags von 13.30 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 13.30 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Wildeck, den 15. August 2023

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK

gez. 
Thomas Becker
- 1. Beigeordneter -