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03.06.2023 - 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Wildeck
Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Wildeck
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck am 25. Mai 2023 die folgende Satzung beschlossen:
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Wildeck vom 17. Dezember 1998
Artikel 1
§ 5 - Steuersatz - erhält folgende Fassung:
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 55,00 Euro (alt 44,00 Euro),
für den zweiten Hund 90,00 Euro (alt 72,00 Euro)
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 145,00 Euro (alt 116,00 Euro).
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis gemäß § 3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010, jährlich 750,00 Euro (alt 600,00 Euro).
Soweit gemäß § 3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010, eine Erlaubnis erteilt ist, beträgt die Hundesteuer jährlich 150,00 EURO (alt 120,00 Euro).
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
- Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
- Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
- Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
- aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier,
- American Bulldog,
- Dogo Argentino,
- Kangal (Karabash),
- Kaukasischer Owtscharka,
- Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Gemeinde Wildeck als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.
Artikel II
Diese 6. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.
Wildeck, 25. Mai 2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck
Alexander Wirth
- Bürgermeister-
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.