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16.12.2022 - 4. Artikelsatzung über die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Wildeck
Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck
4. Artikelsatzung über die Satzung zur Erhebung von
wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
in der Gemeinde Wildeck
Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck in der Sitzung am 08.12.2022 folgende
4. Artikelsatzung zur Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden
Straßenausbaubeiträgen vom 24.07.2014 für die Jahre 2022 - 2024
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
a) Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2022 bis 2024 jährlich
im Abrechnungsgebiet 1 (Obersuhl): 0,046 Euro je m² Veranlagungsfläche
im Abrechnungsgebiet 4 (Richelsdorf): 0,084 Euro je m² Veranlagungsfläche
b) Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2022
im Abrechnungsgebiet 3 (Hönebach): -0,007 Euro je m² Veranlagungsfläche
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Wildeck, den 08.12.2022
(Alexander Wirth)
- Bürgermeister -