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Abwasserentsorgung
Abwasserentsorgung
Als Abwasser bezeichnet man das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswassser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.
Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Privathaushalte und Gewerbebetriebe produzieren täglich rund 500.000 Liter Abwasser, welches über das Kanalnetz zu den Kläranlagen in Hönebach, Obersuhl und Richelsdorf abgeleitet wird. In den Kläranlagen wird das Abwasser in verschiedenen Klärstufen gereinigt und schadlos wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt.
Die Betriebsführung für das rund 55 km lange öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Wildeck obliegt den Gemeindewerken Wildeck.
Zu den Kernaufgaben der Abwasserentsorgung zählen die Planung und Sanierung des Kanalnetzes, der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sowie die Abwasserüberwachung.
Die wichtigste rechtliche Grundlage für die Betriebsführung der Abwasseranlagen stellt die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Wildeck dar.
Die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Wildeck steht Ihnen hier zum Download bereit:
Die gesplittete Abwassergebühr - Was ist das?
Zum 01.01.2016 hat die Gemeinde Wildeck die gesplitteten Abwassergebühr für eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung der Abwassergebühren eingeführt.
Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden seit 01.01.2016 nach der Menge des bezogenen Frischwassers und über eine Grundgebühr verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen.
Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen:
Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche völlig außer Ansatz. Sollte von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen bestehen, werden:
- bei Verwendung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.) pro m³ Zisternenvolumen 20 m² der befestigten Fläche abgezogen (Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig); bei zusätzlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung reduziert sich die so ermittelte Fläche nochmal um 10%
- bei Verwendung des Niederschlagswassers zur alleinigen Gartenbewässerung pro m³ Zisternenvolumen 10 m² befestigter Fläche weniger berücksichtigt.
Der Abzug erfolgt maximal bis zur Größe der einleitenden Fläche.
Weitere Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr finden Sie in der nachfolgenden PDF-Datei:
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